Sebastian Weik Blog | e-Mobility | Rechtsanspruch auf Ladestation für Mieter und Wohnungseigentümer

Sebastian Weik

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Rechtsanspruch auf Ladestation für Mieter und Wohnungseigentümer

Update 18.9.2020: Beschluss im Bundestag

Häufig ist zu hören, Elektromobuilität wäre nur etwas für "Reiche". Die Behauptung, dass die Fahrzeuge, betrachtet über den gesamten Lebenszyklus, teurer wären, ist auch in diesem Blog häufig thematisiert worden und eigentlich nicht zu halten. Ein anderes Argument war es aber schon: Wenn ich keine regelmäßige Ladestelle habe, ist der Betrieb eines Elektroautos nach wie vor schwierig. Und das spielt natürlich indirekt den "Reichen" in die Hände, da sie evtl. mit "Häuschen im Grünen" hier weniger Probleme haben sich das einzurichten, als Wohnungseigentümergemeinschaften oder - noch schwieriger - Mieter. Auch dieses Thema ist hier hinlänglich betrachtet worden. Der Autor selbst hat vor nunmehr sechs (!) Jahren auf der Suche nach Unterstützung gegenüber dem Vermieter, der sich nicht hilfsbereit bei der Einrichtung einer Lademöglichkeit zeigte, diesbezüglich mit dem Bundesverkehrsministerium konferiert und einen Rechtsanspruch auf eine Ladestation für Mieter gefordert. Wurde erwartungsgemäß "abgebügelt" mit "ginge nicht", Egentumsschutz im Grundgesetz usw. ...

Kabinettsbeschluss vom 23.3.2020

Um so erfreulicher ist, dass jetzt - wie gesagt nach "nur" sechs Jahren - Hilfe in Sicht ist: Das Bundeskabinett hat vor zwei Tagen als einzigen "Nicht-Corona-betreffenden" Tagesordnungspunkt eine Modernisierung des angestaubten Wohnungseigentumsgesetzes aus dem Jahre 1951 beschlossen. In diesem Änderungsgesetz finden sich neben Vereinfachungen für einen einzelnen Wohnungseigentümer, gegenüber der Gemeinschaft den Einbau einer Ladestation durchzusetzen, auch eine Änderung des BGB, die es Mietern ermöglicht, für einen Einbau auf eigene Kosten, eine Duldung vom Vermieter zu verlangen.

Im einzelen enthält der Gesetzentwurf (109 Seiten ...) folgende wichtige Passus:

§554 des BGB soll folgendermaßen gefasst werden:

Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

§20, Absatz (2) des besagten Wohnungseigentumsgesetzes soll fortan lauten:

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die

1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
3. dem Einbruchsschutz und
4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Damit ist der "Durchstich" geschafft: Der Mieter kann gegenüber dem Wohnungseigentümer (Vermieter) verlangen, dass er einen Einbau auf eigene Kosten duldet und der Wohnungseigentümer kann ggf. gegenüber der Eigentümergemeinschaft die bauliche Änderung verlangen.

Geht doch!

Nebenbei wurde im WEG auch noch folgender Passus aufgenommen:

Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

Wahnsinn!

Disclaimer: Dieser Blog ersetzt natürlich keine Rechtsberatung sondern dient lediglich der Information!

2020-03-25